Satzung der Scheibenschützen Gesellschaft Büttgen 1950 e. V. :
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen: "Scheibenschützen Gesellschaft Büttgen 1950 e. V.".
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss unter der. Nr. VR 1147
eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, sowie die
Förderung des Sports, insbesondere des Schießsportes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Teilnahme am
Schützen- und Heimatfest und Tradition im Sinne § 68 7 der AO sowie das Abhalten
und die Förderung sportlicher Schießübungen und Veranstaltungen.
§ 2a) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
§ 2b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 2c) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 2d) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2e) Alle auf den Namen des Vereins erworbene Sachwerte, sowie Spenden bleiben
Eigentum des Vereins.
§ 3 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist 41564 Kaarst-Büttgen.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitglieder und ihre Rechte
Der Verein besteht aus:
1) aktiven Mitgliedern
2) passiven Mitgliedern
3) Ehrenmitgliedern
4) Sportschützen
§ 5a) Nur aktive und passive Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversam-
mlung. Nur aktive und passive Mitglieder können gewählt werden. Die Ausnahme
bildet die Wahl des Schießleiters und des stellvertretenden Schießleiters. Hierbei
haben auch die Sportschützen Stimmrecht.
§ 5b) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung ernannt. Die
Abstimmung über die Ernennung muß Dreiviertel- Stimmenmehrheit aller an-
wesenden aktiven und passiven Mitglieder ergeben, vorausgesetzt, daß die
Versammlung beschlußfähig ist (gem. §9).
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6a) Mitglied kann jeder Bürger werden, wenn er das 12. Lebensjahr vollendet hat und
in einwandfreien und geordneten Verhältnissen lebt.
§ 6b) Anträge auf Aufnahme sind an den 1. Vorsitzenden oder den Vorstand zu richten.
§ 6c) Anträge zur Neuaufnahme sind möglichst mit Benennung von zwei Paten der
Versammlung vorzulegen. Gleichzeitig ist der Bewerber vorzustellen. In der
darauffolgenden beschlußfähigen Versammlung wird über die Aufnahme abge-
stimmt. Nach Ablauf der Probezeit von einem Jahr bestätigen der Vorstand und
der Kandidat das Ausscheiden oder den Verbleib im Verein.
§ 6d) Für die Aufnahme ist eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit aller anwesenden
Mitglieder erforderlich.
§ 6e) Die Entscheidung wird dem Antragsteller ohne Angeben von Gründen mitgeteilt.
Das neu aufgenommene Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe
von einem Viertel eines Jahresbeitrages zu entrichten.
§ 6f) Eine Aufnahme von Personen, die nur den Schießsport betreiben möchten, kann
durch Vorstandsbeschluß erfolgen.
§ 6g) Bei späterem Übergang als aktives oder passives Mitglied im Verein ist über die
Aufnahme durch die Mitgliederversammlung abzustimmen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
§ 7a) Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren und sich der
Zugehörigkeit würdig zu erweisen.
§ 7b) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet, der jedes Jahr auf
der Generalversammlung festgelegt wird.
§ 7c) Der zu zahlende Beitrag ist bis zum 30. September des jeweiligen Kalender-
jahres fällig. Die Zahlung sollte in der Regel mittels Einzugsermächtigung
erfolgen.
§ 7d) Mitglieder, die nach dem 31. Dezember mit ihrem Beitrag - trotz Mahnung -
rückständig sind, scheiden aus dem Verein aus.
§ 7e) Der Beitragsanspruch seitens des Vereins bleibt bis zur ordnungsgemäßen
Austrittserklärung bestehen.
§ 7f) Jedes Mitglied des Vereins sollte sich verpflichtet fühlen, die Monatsversammlung
regelmäßig zu besuchen. Die Versammlung findet einmal im Monat statt.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
§ 8a) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder dem 1. Vorsitzenden
2. durch Ausschluß aus dem Verein wegen Handlungen, die gegen Ordnung
und Sitte verstoßen, sowie grobe Verstöße gegen die Satzungen des Vereins
oder eine sonstige Handlung begehen, die mit dem Ansehen des Vereins
nicht vereinbart sind
3. Verstoß gegen § 7 - Beitragszahlung -
4. durch den Tod.
§ 8b) Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung in
geheimer Wahl. Für den Ausschluß ist Zweidrittel- Stimmenmehrheit aller
anwesenden Mitglieder erforderlich.
§8c) Bei besonders groben Verstößen gegen Sitte und Ordnung sowie Ansehen des
Vereins ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied ohne Befragung und Abstimmung
der Mitgliederversammlung auszuschließen.
§ 8d) Scheidet ein Mitglied aus irgend einem Grund aus, so verliert dasselbe jeglichen
Anspruch auf den Sach- und Kassenbestand.
§ 8e) Das von ihm eingezahlte Spargeld wird sofort oder spätestens bei der nächsten
Auszahlung - unter Abzug aller Forderungen seitens des Vereins - ausgezahlt.
Die durch das Spargeld anfallenden Zinsen fallen in allen Fällen der Vereins-
kasse zu.
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 9a) Es sind zu unterscheiden:
1) einfache Mitgliederversammlungen
2) Jahreshauptversammlung
3) außerordentliche Mitgliederversammlung
4) außerordentliche Jahreshauptversammlung
Die einfache Mitgliederversammlung findet monatlich statt.
Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal jeden Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche
Jahreshauptversammlung findet nur bei außergewöhnlichen Umständen und
Anlässen statt.
§ 9b) Die Einladung zu jeder Versammlung - einfache Mitgliederversammlung,
Jahreshauptversammlung, außerordentliche Mitgliederversammlung und
außerordentliche Jahreshauptversammlung - hat durch den 1.Vorsitzenden
oder den 2. Vorsitzenden schriftlich unter Wahrung einer Frist von 10
Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
§ 9c) Anträge auf eventuelle Satzungsänderungen sind mindestens 8 Tage vor der
ordentlichen oder außerordentlichen Jahreshauptversammlung der Mitglieder
schriftlich bekannt zu geben und dürfen auch nur dort entschieden werden.
§ 9d) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens der Hälfte
aller aktiven und passiven Mitglieder. Bei Satzungsänderungen, die den
Schießsport betreffen, sind auch die Sportschützen stimmberechtigt.
§ 9e) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder dessen
Vertreter.
§ 9f) Der 1. Vorsitzende - oder dessen Vertreter - gibt den Mitgliedern die Erlaubnis,
in der Versammlung zu sprechen. Auch kann er das Wort entziehen. Er hat
ferner die Ausführung der satzungsgemäßen Bestimmungen zu überwachen.
Insbesondere hat er darüber zu wachen, daß in der Versammlung eine
Erörterung politischer oder religiöser Fragen unterbleibt.
§ 9g) Eine Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel aller
aktiven und passiven Mitglieder anwesend ist. Wahlen und Beschlüsse
bedürfen der Zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmen.
§ 9h) Sollte im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die Zweidrittel- Mehrheit
der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können, muß ein zweiter
Wahlgang durchgeführt werden, bei dem die einfache Mehrheit ausreicht.
§ 9i) Alle Beschlüsse des Vereins sind vom Geschäftsführer zu protokollieren und
von den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 10 Vorstand
§ 10a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Geschäftsführer
Kassierer
§ 10b) Zum erweiterten Vorstand gehören:
Major
Schießleiter
Stellvertretender Schießleiter
Stellvertretender Geschäftsführer
Stellvertretender Kassierer
Jugendleiter
Hauptfeldwebel
1. Fahnenoffizier
§ 10c) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Hiernach wird der Vorstand
auf der Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl neu gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
§ 10d) Die Neuwahl der Hälfte des Vorstandes erfolgt in zeitlicher Versetzung wie
folgt:
Erste Hälfte der zu wählenden Personen (erstmalig im Jahr 2001):
2. Vorsitzender
1. Geschäftsführer
Schießleiter
2. Kassierer
Zweite Hälfte der zu wählenden Personen (erstmalig im Jahr 2002):
1. Vorsitzender
2. Geschäftsführer
1. Kassierer
Stellvertretender Schießleiter
Jugendleiter
§ 10e) Die Chargierten (Offiziere) sowie der Feldwebel werden vom Major und dessen
Vertreter bestimmt oder können von den aktiven Mitgliedern gewählt werden.
§ 10f) Mindestens monatlich findet eine Vorstandssitzung statt. Die Vorschläge des
Vorstandes werden der Versammlung zur Abstimmung vorgetragen.
§ 10g) Sollte sich bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes keine Mehrheit
ergeben (Stimmengleichheit), zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt
und entscheidet somit.
§ 10h) Eine Gesamt-Vorstandsversammlung (erweiterter Vorstand) findet einmal im
Jahr vor Schützenfest oder je nach Bedarf statt.
§ 10i) Vorstand im Sinne des § 26, Abs. II BGB (geschäftsführende Vorstands-
mitglieder) sind jeweils der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäfts-
führer und der Kassierer. Ihnen obliegt die gemeinschaftliche Vertretung des
Vereins.
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 11a) Der Verein kann durch den Beschluß einer Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelstimmenmehrheit aller aktiven und passiven Mitglieder aufgelöst
werden.
§ 11b) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Kaarst mit der
Maßgabe zu, dieses für die Kindergärten im Stadtteil Büttgen zu verwenden.
§ 11c) Das ideelle Vermögen der Gesellschaft, wie Fahnen, Königssilber, Pokale
usw. sowie die Schriftstücke sind der St. Sebastianus Schützenbruderschaft
Büttgen zur Aufbewahrung zu übergeben. Die Verwaltung und Verwahrung
dieser Vermögensteile erfolgen durch die Bruderschaft treuhänderisch. Über
die der Bruderschaft übergebenen Vermögensteile und Wertgegenstände ist
ein Verzeichnis zu erstellen. Der zuletzt amtierende Vorsitzende nimmt eine
Bestätigung über die übergebenden Gegenstände entgegen. Die
St. Sebastianus Schützenbruderschaft Büttgen kann die Vermögensteile
und Wertgegenstände dann an eine neu gegründete Gesellschaft heraus-
geben, wenn diese
a) den alten Namen der Gesellschaft übernimmt
b) sich auf Sinn und Zweck der alten Gesellschaft verpflichtet.